b) Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der
Gastgeber berechtigt, die Unterkunft anderweitig zu
belegen.
c) Für die Zeit der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen
über den Rücktritt bzw. die Nichtanreise des Gastes
in diesen Gastaufnahmebedingungen entsprechend.
d) Teilt der Gast eine spätere Ankunft mit, hat er die vereinbarte
Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen
des Gastgebers auch für die nicht in Anspruch genommene
Belegungszeit zu bezahlen, es sei denn, der Gastgeber
hat vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der
späteren Belegung einzustehen.
5.3. Die Freimachung der Unterkunft des Gastes hat zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung
spätestens bis 12:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen.
Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann
der Gastgeber eine entsprechende Mehrvergütung
verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt dem Gastgeber vorbehalten.
6. Rücktritt und Nichtanreise
6.1. Im Falle eines Rücktritts oder der Nichtanreise des
Gastes bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung
des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich
des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen,
bestehen.
6.2. Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes, ohne Verpflichtung zu besonderen
Anstrengungen und unter Berücksichtigung des
besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z.B.
Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige
Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
6.3. Soweit dem Gastgeber für den vom Gast gebuchten
Zeitraum eine anderweitige Belegung möglich ist, wird
er sich auf seinen Anspruch nach Ziff. 6.1 die Einnahmen
aus einer solchen anderweitigen Belegung, soweit eine
solche nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen
lassen.
6.4. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen
für die Bemessung ersparter Aufwendungen,
ist der Gast verpflichtet, unter Berücksichtigung gegebenenfalls
nach Ziff. 6.3 anzurechnender Beträge an den
Gastgeber die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils
bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen
(einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne
Berücksichtigung von Kurbeiträgen:
• Bei Ferienwohnungen/
Unterkünften ohne Verpflegung 90%
• Bei Übernachtung/Frühstück 80%
• Bei Halbpension 70%
• Bei Vollpension 60%
6.5. Es bleibt dem Gast ausdrücklich vorbehalten, dem
Gastgeber nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen
wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten
Abzüge, bzw. dass eine anderweitige
Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen
Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen
Nachweises ist der Gast nur verpflichtet, den entsprechend
geringeren Betrag zu bezahlen.
6.6. Dem Gast wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
dringend empfohlen.
6.7. Die R ücktrittserklärung i st b ei a llen B uchungen d irekt
an den Gastgeber zu richten und sollte im Interesse
des Gastes in Textform erfolgen.
7. P¤ichten des Gastes; Kündigung durch den Gast;
Kündigung durch den Gastgeber
7.1. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre
Einrichtungen sowie alle Einrichtungen des Gastgebers
selbst, nur bestimmungsgemäß, soweit (wie z.B. bei
Schwimmbad und Sauna) v orhanden n ach d en B enutzungsordnungen
und insgesamt pfleglich zu behandeln.
7.2. Der Gast ist verpflichtet, dem Gastgeber auftretende
Mängel und Störungen unverzüglich anzuzeigen
und A bhilfe z u v erlangen. E ine M ängelanzeige, d ie n ur
gegenüber der BGLT erfolgt, ist nicht ausreichend. Unterbleibt
diese Mängelanzeige des Gastes schuldhaft,
können Ansprüche des Gastes an den Gastgeber ganz
oder teilweise entfallen.
7.3. Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen
Mängeln oder Störungen kündigen. Der Gast hat dem
Gastgeber zuvor im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene
Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass
die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastgeber verweigert wird
oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem
Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich
gerechtfertigt ist oder dem Gast aus solchen Gründen
die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.
7.4. Der Gastgeber kann den Gastaufnahmevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet
einer Abmahnung des Gastgebers den Betrieb
des Gastgebers, bzw. die Durchführung des Aufenthalts
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist.
8. Ha¡ungsbeschränkung
8.1. Die Haftung des Gastgebers aus dem Gastaufnahmevertrag
nach § 536a BGB für Schäden, die nicht aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
resultieren, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Gastgebers oder eines der gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen des Gastgebers beruht.
8.2. Die eventuelle Gastwirtshaftung des Gastgebers für
eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch
diese Regelung unberührt.
8.3. Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die während des
Aufenthalts für den Gast erkennbar als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Eintritts-
karten, Karten für Beförderungsleistungen, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes
gilt für Fremdleistungen, die vom Gastgeber
bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft
vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung
bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet sind.
9. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl
und Gerichtsstand
9.1. Die BGLT und der Gastgeber weisen im Hinblick auf
das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf
hin, dass weder die BGLT noch der Gastgeber derzeit
an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen.
Sofern die Teilnahme an einer Einrichtung zur
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
Vermittlungs- und Gastaufnahmebedingungen für die
BGLT oder den Gastgeber verpflichtend würde, wird
der Gast hierüber in geeigneter Form informiert. Für
alle Vermittlungs- und Gastaufnahmeverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, wird
auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hingewiesen.
9.2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gastgeber
und dem Gast findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.
9.3. Der Gast kann den Gastgeber nur an dessen Sitz
verklagen.
9.4. Für Klagen des Gastgebers gegen den Gast ist dessen
Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohn-/
Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
des Gastgebers vereinbart.
9.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn
und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen der Europäischen Union oder andere
internationale Bestimmungen anwendbar sind.
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Noll & Hütten Rechtsanwälte; Stuttgart | München;
2004-2018
Vermittler der Gastaufnahmeverträge ist:
Berchtesgadener Land Tourismus GmbH
Geschäftsführung: Dr. Brigitte Schlögl, Peter Nagel
Registergericht: AG Traunstein; HRB 16125
Maximilianstraße 9, 83471 Berchtesgaden
T +49 8652 65650-50
F +49 8652 65650-99
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